1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche sowie außergericht-liche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden auch „Mandant“) vorgenommen werden.

1.2. Diese Bedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen selbstständig vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.2. Der Rechtsanwalt hat durch Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Der Rechtsanwalt ist auch hier berechtigt, die Richtigkeit der Informationen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.3. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.4. Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.

5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4. Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).

5.5. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. Der Rechtsanwalt kann selbst bei einer Entbindung von der Verschwiegenheit die Verschwiegenheit bewahren.

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8. Honorar

8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Die Verrechnung von Einzelleistungen nach den AHK iVm dem RATG gilt jedenfalls als angemessen.

8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar. Bei Vereinbarung eines Zeithonorars wird die Leistung je angefangener zehn Minuten verrechnet.

8.3. Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist der Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest der Rechtsanwalt das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.

8.4. Zu dem, dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten, Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird auch, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.7. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich und quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Das Honorar ist sofort nach Zugang der Honorarnote fällig.

8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er dem Rechtsanwalt auch den darüberhinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt. Für Unternehmer gilt ein Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als vereinbart.

8.9. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. Der Mandant ist verpflichtet, diese Barauslagen oder Spesen unverzüglich zu begleichen und hält den Rechtsanwalt im Falle der Nicht-Begleichung oder verspäteten Zahlung schad- und klaglos.

8.10. Sofern dem Mandanten im Vergleich zum vereinbarten Honorar (Stunden-satz/Rechtsanwaltstarif/Pauschalbetrag) ein Nachlass oder Rabatt gewährt wurde, handelt es sich beim ausgewiesenen ermäßigten Rechnungsbetrag nur um ein Angebot an den Mandanten, welches im Fall der Nichtannahme (durch fristgemäße Bezahlung des Entgelts) hinfällig wird. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist der Rechtsanwalt daher berechtigt, den ursprünglich vereinbarten höheren Betrag in Rechnung zu stellen.

8.11. In jedem Fall, insbesondere im Falle der Vereinbarung einer Honorierung nach RATG/AHK, gebührt dem Rechtsanwalt auch dann ein angemessenes Honorar für sämtliche erbrachte und beauftragte Leistungen, selbst wenn die Kosten dem Mandanten vom Gericht nicht zugesprochen oder als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anerkannt werden. Dies gilt etwa für im Namen des Mandanten eingebrachte Fristerstreckungsanträge, der Teilnahme an Bescheinigungstagsatzungen, Beweisanträge, vorbereitende Schriftsätze, Repliken etc. Sollte der Rechtsanwalt für den Mandanten eine Verhandlung außerhalb des Sitzes der Kanzlei besuchen, so kann der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten den doppelten Einheitssatz verrechnen, selbst wenn der doppelte Einheitssatz dem Mandanten vom Gericht nicht zugesprochen wird.

8.12. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes, soweit die Leistungen des Rechtsanwalts aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen Mandanten erbracht wurden.

9. Haftung des Rechtsanwaltes

9.1. Eine Haftung des Rechtsanwalts für leicht fahrlässige Schadenszufügung aus seiner beruflichen Tätigkeit, ausgenommen Personenschäden, wird ausgeschlossen. Für Unternehmer gilt weiters: Gegenüber Unternehmern ist eine Haftung des Rechtsanwalts zusätzlich für entgangenen Gewinn, Drittschäden, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden ausgeschlossen.

9.2. Unbeschadet des Punkts 9.1 gilt Folgendes: Die Haftung des Rechtsanwalts aus seiner beruflichen Tätigkeit, etwa für fehlerhafte Vertragserrichtung, rechtliche Beratung oder Vertretung, ist auf die jeweilige gesetzliche Mindesthaftpflichtsumme beschränkt. Dies sind derzeit gemäß § 21a RAO idgF € 400.000.- (in Worten: Euro vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlicher oder krass grob fahrlässiger Schadensverursachung und bei Personenschäden. Für Verbraucher gilt diese Haftungsbeschränkung nur für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden) und nur dann, wenn der gänzliche Ausschluss leichter Fahrlässigkeit gemäß Punkt 9.1, aus welchem Grund auch immer, unwirksam sein sollte.

9.3. Der gemäß Pkt 9.2 geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt aus seiner beruflichen Tätigkeit, etwa für fehlerhafte Vertragserrichtung, rechtliche Beratung oder Vertretung, bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.2 geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Schadensfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.4. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter und Substituten), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

10.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

10.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar für seine Leistung zufrieden zu geben.

10.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

11 Markenanmeldungen

11.1. Im Rahmen einer Markenanmeldung kann es zu Beanstandungen, Rückfragen und negativen Entscheidungen im Prüfverfahren seitens der jeweiligen Markenämter kommen. Der Rechtsanwalt sichert daher keinen Erfolg zu. Auch kann es zu Widersprüchen und Nichtigkeitsverfahren von Seiten anderer Markeninhaber kommen. Sollte eine idente oder verwechslungsfähig ähnliche Marke verwendet oder sonst in Rechte Dritter eingegriffen werden, so können Markeninhaber oder Kennzeichenberechtigte zivilrechtliche Ansprüche erheben. Sämtliche Dienstleistungen in Bezug auf Komplikationen im Anmeldeverfahren oder Ansprüche Dritter sind mangels spezieller Vereinbarung nicht Teil eines Anmeldeauftrags und müssen gesondert beauftragt und entlohnt werden.

11.2. Im Falle von Markenrecherchen und Markenprüfungen kann nur eine Einschätzung der Erfolgschancen einer Markeneintragung abgegeben werden, jedoch können Markenämter und Gerichte zu anderen Ergebnissen gelangen und eine Verwechslungsfähigkeit zu anderen Marken womöglich bejahen. Prüfungen im EU-Markenregister beinhalten mangels spezieller Vereinbarung nicht die Register sämtlicher EU-Staaten. Bei der Anmeldung einer Unionsmarke kann es zu Widersprüchen oder Nichtigkeitsverfahren von nationalen Markeninhabern sämtlicher Mitgliedstaaten kommen. Bei der Anmeldung nationaler Marken kann es wiederum zu Widersprüchen oder Nichtigkeitsverfahren von Unionsmarkeninhaber kommen.

11.3. Eine erfolgreiche Markenregistrierung oder ein Anmeldeverfahren ohne Komplikationen kann keinesfalls garantiert werden, da der Lauf und das Ergebnis eines Markenverfahrens nicht vorherzusehen sind.

11.4. Leistungsumfang bei Markenanmeldungen über easybrands.at sind mangels individueller Vereinbarung nur die in den jeweiligen Paketen angebotenen rechtlichen Dienstleistungen. Sollte eine reine (basic) Markenanmeldung beauftragt werden, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, etwaige Eintragungshindernisse oder Rechte Dritter zu prüfen. Dem Kunden steht jederzeit die Möglichkeit offen, eine Markenrecherche oder Beratung zu beauftragen.

12. Verjährung/Präklusion

12.1. Für Unternehmer gilt: Sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt verfallen, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden.

12.2. Für Unternehmer gilt: Sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt verfallen auch ohne Kenntnis von Schaden und Schädiger längstens nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis.

13. Urheberrecht

Der Mandant ist berechtigt, vom Rechtsanwalt verfasste Unterlagen im Zusammenhang mit dem Mandat zu verwenden. Jede andere Verwendung, insbesondere eine Veröffentlichung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwalts. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, räumt der Rechtsanwalt keinerlei Rechte, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Urheber- und Nutzungsrechte, an von Dritten verfassten Unterlagen oder sonstigen Werken ein, die der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Mandat an den Mandanten weitergibt oder weitergegeben hat.

14. Beendigung des Mandats

14.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne An-gabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.

14.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

14.3. Sollte der Rechtsanwalt oder der Mandant in einem Prozess mit Anwaltspflicht das Mandat auflösen und der Mandant nicht unverzüglich einen neuen Vertreter bekanntgeben, so ist der Rechtsanwalt lediglich verpflichtet, dem Mandanten gerichtliche Schriftstücke weiterzuleiten. Eine darüberhinausgehende Verpflich-tung, insbesondere zur Setzung von Prozesshandlungen, besteht nicht.

15. Herausgabepflicht

15.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

15.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

15.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten zumindest für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 15.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

16. Rechtswahl, Gerichtsstand und außergerichtliche Streitbeilegung

16.1. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Im Falle der Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs 1 Rom-I-VO führt diese Rechtswahl gemäß Artikel 6 Abs 2 Rom-I-VO nicht dazu, dass dem Verbraucher der ergänzende Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Verbrauchermitgliedstaats entzogen wird.

16.2. Für Unternehmer gilt: Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Rechtsanwaltes in Wien vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

16.3. Für Verbraucher gilt: Sollte es zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer Wien zu verlangen. Stimmt der Rechtsanwalt der Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars.

16.4. Verbraucher haben weiters die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr. Der Rechtsanwalt wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

17. Kommunikation und Schlussbestimmungen

17.1. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an den Rechtsanwalt von anderen E-Mailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadresse kommunizieren, wenn der Mandant diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Vertragssprache ist Deutsch.

17.2. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. E-Mails, Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.

17.3. Hat der Mandant dem Rechtsanwalt einen Ansprechpartner, etwa einen Mitarbeiter/Sachbearbeiter im Unternehmen oder Dritten, genannt, so darf der Rechtsanwalt annehmen, dass Aufträge von diesem Mitarbeiter/Sachbearbeiter oder Dritten verbindlich sind und im Namen des Mandanten geschehen.

17.4. Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

17.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die AGB können jederzeit unter www.peschel.at/agb-datenschutz eingesehen und heruntergeladen werden. Die deutsche Version dieser AGB ist maßgeblich.

18. DATENSCHUTZ

18.1. Es gilt die Datenschutzerklärung des Rechtsanwalts, welche jederzeit unter www.peschel.at/agb-datenschutz eingesehen und heruntergeladen werden kann.

18.2. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes und der DSGVO), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.